Sachverhalt & Verfahren

OLG Schleswig, Urteil vom 31.07.2009 (Az.: 3 U 80/08) – Abweichung von Herstellerempfehlungen oder Richtlinien = Mangel?

Mit dem Urteil vom 31.07.2009 wurde durch das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass die Missachtung von Herstellervorschriften bei der Verarbeitung von Produkten zu einem Werkmangel führt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte der Auftraggeber (AG) von dem beklagten Unternehmer (U) Schadensersatz wegen mangelhafter Abdichtungsarbeiten. Der AG hatte nach dem Kauf einer Immobilie im Erdgeschoss und im Keller Durchfeuchtungserscheinungen festgestellt. Er beauftragte daraufhin den U mit der Beseitigung der Feuchtigkeit. Dieser brachte einen Innenwandsperrputz auf die zugängliche Kelleraußenwand auf und trug eine Bitumenacrylatabdichtung gegen drückendes Wasser auf. Das genutzte Abdichtungsprodukt war allerdings in der maßgeblichen DIN-Norm nicht als taugliches Produkt genannt worden. Der Keller war anschließend wieder feucht. Der U führte aus, dass er die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt habe, der AG bestritt dies.

Entscheidung des OLG Schleswig

Das OLG Schleswig wies in dessen Entscheidung auf Folgendes hin: Bei der Beauftragung eines Werkunternehmers ist grundsätzlich stillschweigend vereinbart, dass dieser die anerkannten Regeln seines Fachs, insbesondere die DIN-Normen und die Regeln des Handwerks als Mindeststandard einhält.

Herstellerempfehlungen oder Richtlinien seien hierbei nicht unbedingt anerkannte Regeln der Technik. Wenn aber Abweichungen von Herstellervorschriften eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs nach sich ziehen, läge ein Mangel vor. Diese Voraussetzungen hätten in diesem Fall vorgelegen, weil der Hersteller das verwendete Produkt nur für Neubauten empfohlen hatte, nicht jedoch für Altbauten. Die Abweichung von den Herstellervorschriften wurde somit vom Gericht als Mangel definiert und dem Schadensersatzbegehren des AG wurde stattgegeben.

Rechtliche Einordnung für die praktische Umsetzung

Die Einhaltung von Herstellervorschriften bei der Verarbeitung eines bestimmten Produkts kann zur vereinbarten Beschaffenheit des Werks gemäß § 633 Abs. 2 S.1 BGB gehören. Fehlt eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, setzt die Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung im Einzelfall zumindest voraus, dass dem Besteller die Einhaltung der Herstellervorschrift unabhängig vom Erfolg erkennbar wichtig war. Liegt keine ausdrückliche oder stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung vor, können Herstellervorschriften selbst ebenfalls anerkannte Regeln der Technik sein. Zur Bestimmung der gewöhnlichen Verwendungseignung ist dann auf die Herstellerempfehlungen abzustellen.

Quelle: VFF VOB Newsletter August 2010

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